Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie

 

Bayern übernimmt Regelungen zum kontaktlosen Sport von unter 14-Jähringen im Außenbereich in Fünfergruppen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz:

Mit dem neuen Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), auch „Bundes-Notbremse“ genannt, hat die Bundesregierung eine einheitliche Gesetzgebung für ganz Deutschland ab 7-Tage-Inzidenzwerten von über 100 geschaffen. Auch wenn das bayerische Staatsministerium gestern Besonderheiten für Bayern erklärt hat, ist Kindern unter 14 Jahren auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern seit heute (28.04.2021) gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können. Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Impfpriorisierung für in Kinder- und Jugendhilfe Tätige möglich:

Die Bayerische Sportjugend weist auf eine Mitteilung des Bayerischen Jugendrings hin: „Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit fallen unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind (https://bit.ly/3tRYJhc).“ Die im Kinder- und Jugendsport engagierten Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen fallen in diese Kategorie und können sich daher früher impfen lassen. Erforderlich ist eine Registrierung unter impfzentren.bayern und das Setzen des Reiters „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ und eine Bescheinigung des Vereins.

(https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-27-april-2021/ & https://www.blsv.de/wp-content/uploads/2021/04/2021-04-27_Schreiben-an-Vereine.pdf)

 

 

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