Leitsatz-Sammlung der BBV-Rechtskammer

Auf dieser Seite werden in loser Folge sogenannte Leitsätze, veröffentlicht. Ähnlich wie im juristischen Bereich, kann somit eine einheitliche Sportgerichtsbarkeit innerhalb eines Verbandes erzielt werden. Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die Entscheidung auf den jeweils zu entscheidenden Fall repliziert werden kann. Ferner sind dabei auch die Fortschreibung der Bestimmungen und Änderungen der Ordnungen zu beachten.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 03.07.2024, rkr.

  1. Der Versand einer Entscheidung mittels einfachen Beriefs bewirkt keine Zustellung. Ebenso hat die Veröffentlichung einer Entscheidung in TeamSL keine Rechtswirkung.
  2. Jeder Punkt in einem Strafenkatalog bedarf vorher einer Rechtsgrundlage, sei es in einer Spielordnung oder in einer Ausschreibung.
  3. Bei einer Strafe – auch bei Verfahrenskosten -muss die Rechtsgrundlage exakt genannt werden; der Hinweis nur auf § 38 Abs 1 DBB-Spielordnung genügt nicht dem Zitiergebot.
  4. Für Turniere sind die §§ 38 I a ff DBB-SO nicht anwendbar: Strafwertung, „wenn DAS Spiel ausgefallen ist, weil…“. Spielverlust gegen den Veranstalter des Turniers in den Fällen der §§ 38 I b und 38 I d DBB-SO? Und in § 38 Abs 3 heißt es, Wird EIN Spiel aus anderen Gründen…Auf ein Turnier wären die §§ 38 I a ff. allenfalls analog anwendbar; aber der § 38 DBB ist nicht analogiefähig. Siehe dazu bereits die Rechtskammerentscheidung vom 14.04.2005, wonach ein Spielende (nur noch ein Spieler) keinen Spielabbruch bedeutet, nachfolgend in § 40 Abs. 3 DBB-SO verankert.
  5. Der Einwand höherer Gewalt ist nur dann zulässig, wenn dem Spielleiter spätestens am folgenden Werktag nach dem Spiel die genauen Gründe mitgeteilt worden sind = Zugang. Das geht rein technisch nur per Mail. Hingegen können die Beweismittel für die höhere Gewalt nachgereicht werden; dafür gibt es keine Frist. Nach der ständigen Rechtsprechung des DBB-RA liegt höhere Gewalt regelmäßig vor, wenn öffentliche Verkehrsmittel ganz ausfallen oder zu erheblichen Verspätungen führen.
  6. Eine Spielleitung muss erkennen, dass ihr ein Ermessen eingeräumt wird, z.B. Eur 150,00 bis Eur 500,00 (1. Stufe). Die Geldstrafe muss innerhalb des Ermessensrahmens bewegen (2. Stufe). Der Vergehen muss tat- und schuldangemessen bewertet werden (3. Stufe); so bereits die RK-Entscheidung vom 08.07.2010.

RLSO-Rechtsausschuss, Entscheidung vom 07.03.2024

  1. Die DBB-Spielordnung gilt bei der Anwendung des Digitalen Spielberichts (DSS) nur sinngemäß. Das heißt, dass die Besonderheiten des DSS berücksichtigt werden müssen.
  2. Wenn alle am Spiel Beteiligten anhand der großen Ergebnisanzeige wissen, wer ein Spiel gewonnen hat, aber auf dem DSS eine umgekehrte Wertung aufscheint, dann gestattet § 53 a der DBB-Spielordnung eine technische Nachprüfung des DSS. Wenn sodann die Nachprüfung einen Fehler im DSS ergibt, die mit der großen Ergebnisanzeige in der Halle übereinstimmt, dann muss die Fehlerkorrektur im DSS erfolgen.
  3. Wenn hier alle am Spiel Beteiligte, also auch die Schiedsrichter wissen, dass hier einen Fehler im DSS vorliegen könnte mit einer umgekehrten Wertung, dann ist es den Schiedsrichtern ausnahmsweise gestattet, ihre abschließende Unterschrift auf dem DSS zu verweigern; die Unterschriftsverweigerung gilt natürlich nicht, wenn nur um ein, zwei Korbpunkte hin oder her geht.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 21.02.24, BBV-RK, Az. 24-0204.ae

  • Wenn gegen einen Trainer zwei persönliche Fouls, sogenannte C-Fouls, verhängt werden, so stellt das zweite Foul eine Spieldauerdisqualifikation dar, Art . 36.2.4 der FIBA-Regeln. Der Trainer muss die Halle verlassen und kann im nächsten Spiel wieder auf der Trainerbank sitzen.
  • Ein wegen zweier C-Fouls disqualifizierter Trainer darf wegen einer nachfolgenden Tätlichkeit nicht erneut disqualifiziert werden (Regeleginterpretation 38-2). In diesem Fall kann nur noch ein Bericht an die Spielleitung geschrieben werden. Konsequenz: Der Trainer kann so lange weiter sein Traineramt ausüben, bis eine Entscheidung durch die Spielleitung erfolgt.
  • Wenn ein SR ein offensichtlich grob unsportliches Verhalten (Art. 38.1.1 der FIBA-Regeln) mit einem Technischen oder einem Unsportlichen Foul bestraft, dann stellt dies ein Tatsachentscheidung dar. In der Folge kann weder eine Spielleitung noch eine Rechtsinstanz diese Entscheidung nochmals bestrafen, Art. 47.8 der FIBA-Regeln, § 52 II der DBB-SO.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 18.04.23, Az. 37-0406

  • Das beschlussfähige BBV-Präsidium hat über die Zulässigkeit von Anträgen zu entscheiden. Ob die zugelassenen Anträge begründet sind, entscheiden sodann die Delegierten.
  • Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind „unter anderem“ nur zulässig, wenn sie gemäß offizieller Einladung in der dort angegebenen Stelle sowie fristgerecht und mit Begründung eingegangen sind, § 11 GuVO. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 16 IV der BBV-Satzung. Was „unter anderem“ bedeutet, bleibt offen.
  • Solange der Entscheidungsprozess einschließlich Rechtsmittel noch nicht abgeschlossen ist, müssen alle Anträge veröffentlicht werden.
  • Was für die in sich geschlossene BBV-Jugendordnung, betreffend die Antragszulässigkeitsprüfung, gilt, war kein Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidung vom 16.04.2023, Az.. 37-0301

  1. Es ist kein Fall von „höherer Gewalt“, wenn vor dem Spiel oder während des Spiels die Computeranlage für die elektronische Zeitnahme, die Ergebnisanzeige und/oder die 24“-Anzeige ausfällt. So finden sich in der BBV-Aschreibung und in der RLSO-Ausschreibung jeweils unter Punkt B.5., dass Ersatzuhren, demnach mindestens zwei, zur technischen Ausrüstung gehören.
  2. Der Nachweis über die Einzahlung der Rechtsmittelgebühr muss innerhalb von 7 Tagen dem Rechtskammervorsitzenden vorliegen – tunlichst als Anhang zur Berufungseinlegung. Die 7-Tage-Regelung ist eine gesetzliche Regelung, von der nicht, auch nicht vom Rechtskammervorsitzenden abgewichen werden kann. Es reicht auch nicht, wenn die Gebühr rechtzeitig bezahlt wurde, denn nur der rechtzeitige Nachweis darüber ist allein maßgebend. Bei einem Verstoß wird die Berufung ohne weitere Prüfung in der Sache als unzulässig zurückgewiesen, ständige Rechtsprechung.
  3. Ein Rechtsmittel, das unter keinen Umständen Aussicht auf Erfolg hat, ist rechtsmissbräuchlich = unzulässig (hier: der Rechtsmittelführer wäre selbst bei einer gewonnenen Berufung in jedem Fall Tabellenletzter geblieben).

RLSO-Entscheidung vom 22.02.2023 (37-0202)

Strafen eines Spielleiters richten sich nur und ausschließlich nach dem Strafenkatalog. Soweit sich dort eine Ermessensentscheidung befindet (hier: Fehlende Unterschrift auf dem DSS = Eur 10,- bis Eur 25,-), kommt Leitsatz 4. aus der Entscheidung vom 08.07.2010 zum Tragen.

BBV- Rechtskammer,  Entscheidung vom 13.08.2022, Az. 36 – 0417

  1. Wird ein Teilnehmer am Spiel wegen SR-Beleidigung disqualifiziert und klatscht beim Verlassen der Halle höhnisch in Richtung der SR (grobe Unsportlichkeit), dann wird der Strafrahmen für die SR-Beleidigung erhöht (eine Gesamtstrafe).
  2. Im Amateursport stellt eine zeitliche Sperre grundsätzlich kein Berufsverbot dar, dies gilt auch für einen bezahlten Trainer.
  3. Es gibt in der Bestrafung keinerlei Unterschied zwischen einem disqualifizierten Trainer und einem disqualifizierten Spieler. Ein Trainer übt eine Vorbildfunktion aus. Es gibt keinen Grund, gegen einen disqualifizierten Trainer nur eine Geldstrafe zu verhängen.
  4. Solange sich ein Spielleiter sowohl wegen der Dauer der Sperre als auch wegen der Höhe Geldstrafe innerhalb des Ermessens hält, das die Ausschreibung hergibt, sind die Einkommensverhältnisse des Disqualifizierten nicht zu beachten. Jede Geld- und Ordnungsstrafe erfolgt unter Vereinshaftung.

RLSO-Rechtsauschuss, Entscheidung vom 02.11.2022, Az. 36 – 1006

Wird ein Teilnehmer am Spiel (§ 5 Abs. 1 der DBB-SO) wegen eines Verstoßes gegen die Sportdisziplin disqualifiziert, so umfasst diese Sperre sofort und automatisch sämtliche anderen Tätigkeiten, die in § 5 Abs. 1 der DBB-SO

Wenn ein Spieler in einem Seniorenspiel gesperrt wird, dann umfasst die Sperre ihn auch in seiner Funktion als Jugendtrainer. Eine Ausnahme davon in der DBB-Jugendordnung gibt es nicht.

Vor einer Gnadenentscheidung ist zwingend die zuletzt tätig gewesene Instanz in Form einer Stellungnahme anzuhören.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 05.11.21, 35-1008

Bei einer Änderung des Nachnamens, etwa durch Heirat, Adoption oder Wiederannahme des Mädchennamens, können für eine kurze Übergangsfrist (hier: 3 Tage) einer von beide Nachnamen auf dem SBB eingetragen sein. Unter beiden Nachnamen besteht unter diesen Umständen ausnahmsweise eine Einsatzberechtigung, denn es handelt sich um ein- und denselben Spieler.

Gleichwohl ist gegen den Trainer eine Geldstrafe von Eur 95,00 gem. Punkt B. 20 des BBV-Strafenkatalogs zu verhängen, weil er einen nicht mehr oder noch nicht in TeamSL hinterlegten Spieler auf dem SBB eingetragen belässt.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 27.10.2021, 35 – 1002

Die Vereine haben 30 Minuten vor Spielbeginn ihre Spielerlisten beim Anschreiber vorzulegen. Wie diese Spielerlisten zustande kommen, ist unerheblich. Deshalb können diese Listen auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Denn es bleibt bei der alleinigen Verantwortung des Trainers, die Eintragungen auf dem Spielberichtsbogen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gewissenhaft zu überprüfen.

BBV-RK Entscheidung vom 28.12.18, rkr., 32-1201.ae

1. Wenn eine Spielleiter zwei Entscheidungen trifft aber nur gegen eine Entscheidung Berufung eingelegt wird, dann wird die andere Entscheidung selbst dann rechtskräftig, wenn in der ersten Entscheidung zu Gunsten entschieden wird.

2. Wenn ein Spielleiter nach Anhörung zwei Entscheidungen über Spielwertungen trifft, dann sind allen Vereinen, die es betrifft, die Entscheidungen zuzustellen.

3. Ein Spieler mit einem vorläufigen Teilnehmerausweis (vTA) kann sich ausschließlich nur durch ein offizielles Lichtbilddokument identifizieren. Die SR müssen daher notieren: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -wenn vorhanden – die Adresse des Spielers.

4. Der Einsatz eines Spielers mit einem vTA ohne offizielles Lichtbilddokument führt zum Spielverlust, § 34 Abs. 5 DBB-SO.

5. Grundsätzlich beginnt eine Teilnahmeberechtigung bereits mit dem Eingang des Antrags eines Vereins beim DBB. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antrag sowohl vollständig als auch richtig gestellt wurde. Das falsche Geburtsdatum im Antrag lässt keine Identifikation des Spieles zu, so dass keine wirksame Teilnahmeberechtigung vorliegt.

6. Der Antrag eines Spielers auf Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Erklärung. Ob es genügt, wenn der Spieler seinen Antrag nur gegenüber seinem Trainer kundtut und dies erst, wenn seine Knieverletzung ausgeheilt ist, muss nicht entschieden werden, wenn unstreitig keine Freigabe erfolgte. Eine rückwirkende Freigabe gibt es nicht.

7. Wenn ein Verein einen Fehler macht, dann wird er dafür bestraft; macht der Verein denselben Fehler nochmals, dann wir er zweimal dafür bestraft, etc. Dies ist der Grundsatz. Davon gibt es eine Ausnahme dann, wenn der Verein im zweiten und in den folgenden Spielen Vertrauensschutz genießt. Aber wie jede Ausnahme, ist auch diese eng auszulegen. Hinzu kommt, dass auch der Spielpartner ebenfalls Vertrauensschutz genießt, nämlich darin, dass der Spielleiter
auf ihn aufpasst über alles, was der Spielpartner nicht weiß oder nicht wissen kann (hier: fehlende Teilnahmeberechtigung).

8. Vertrauensschutz setzt voraus, dass es dem Spielleiter objektiv und subjektiv möglich war, einen Fehler zu erkennen. Außerdem muss genügend Zeit verbleiben, einen Verein rechtzeitig vor seinem zweiten Spiel auf dessen Fehler aufmerksam zu machen. Rechtzeitig bedeutet gemäß DBB-Rechtsausschussentscheidung 4/88 vom 03.06.88 von Wochenende zu Wochenende.

9. Die Entscheidung, einen Verein wegen fehlender Teilnahmeberechtigung strafzuwerten, setzt kein Verschulden des Vereins voraus, § 38 Abs. 1 g) der DBB-SO. Kommt jedoch Verschulden hinzu, erfolgt auch eine zusätzliche Geldstrafe, § 38 Abs. 4 DBB-SO.

13.11.2018, RLSO-Rechtsausschuss v. 13.11.18, rkr., 32-1012.ae, RLSO-RA

1. In der Situation Aussage eines Spielers gegen Aussage eines SR ist die Motivlage beider Betroffener zur berücksichtigen. Das Rekursgericht der Schweizer Nationalliga führt dazu aus (SpuRT 199, 172 ff.):”Im Beweisverfahren vor dem Rekursgericht genießen Schieds- und Linienrichter erhöhte Glaubwürdigkeit. Sie sind neutrale und unparteiische Leiter des Spiels, ohne jedes Interesse am resultatmäßigen Ausgang der Partie. Aus diesem Grund können sie auch kein Interesse daran haben, ein Spiel falsch zu rapponieren oder als Zeuge falsch auszusagen. Im Gegensatz zu Aussagen von Spielern und Funktionären, welche von Parteiinteressen mitgeprägt werden, sind diejenigen von Schieds- und Linienrichtern stets als unvoreingenommen zu betrachten.”

2. Bei Strafen, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Sperre vorsehen, gibt es keinen Mittelwert. Deshalb ist bei einer Tätlichkeit danach zu bestrafen aus Sicht des Täters nach Dauer, Art und Schwere der Körperverletzung und aus der Sicht des Opfers nach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens.

02.03.2018 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 32-0208 | BBV-RK

1. Eine Tätlichkeit kann nie mit Notwehr oder Nothilfe entschuldigt werden. Jede Tätlichkeit wird als Tätlichkeit bestraft, ebenso auch ein Revanchefoul.

2. Es spricht zu Gunsten eines Spielers, der sich nach dem Spiel für seine Tätlichkeit entschuldigt. Wenn sich ein Spieler nicht entschuldigt, geht dies nicht zu seinen Lasten.

3. Es ist einer Spielleitung untersagt, in seiner Entscheidung kritisch SR-Tatsachenentscheidungen zu kommentieren.

20.02.2018 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 32-0122ae | BBV-RK

1. Es ist eine Tatsachentscheidung der SR, wenn sie ein Spiel NICHT abbrechen. Daher ist der Einwand, die SR hätten ein Spiel abbrechen müssen und deshalb sei die Heimmannschaft strafzuwerten, ohne Bedeutung.

2. Ebenso sind es SR-Tatsachenentscheidungen, wenn sie auf SR-Auszeit entscheiden (vgl. Art. 18.2.8 der FIBA-Regeln sowie das offizielle SR-Handzeichen Nr. 1) sowie die Dauer der SR-Auszeit. Gegen beides ist kein Protest möglich, allenfalls wegen des Grundes des SR-Auszeit (hier: 25 Minuten Versuch, den Ausfall der elektrischen Anzeigentafel zu beheben).

3. Ein Protestführer muss darlegen, warum nun gerade er – und nur er – von einem Vorkommnis wesentlich beeinträchtigt wurde. Hingegen sind bei einem Ausfall der elektrischen Anzeige beide Mannschaften gleichermaßen betroffen.

29.05.2017 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 31-0503.a | BBV-RK

1. Mit dem Schlusspfiff endet die Möglichkeit der SR, Foulstrafen auszusprechen, es ist dann nur noch ein Bericht an die Spielleitung möglich.

2. Ein Bericht über einen Vorfall nach dem Schlusspfiff hat nur, aber immer dann zu erfolgen, wenn dieser Vorfall, wäre er während des Spiel erfolgt, zu einem disqualifizierenden Foul geführt hätte.

3. Ein solcher Bericht der SR ist wie eine Tatsachenentscheidung zu bewerten. Daher ist es dem Spielleiter oder einer nachfolgenden Instanz verwehrt, den berichteten Vorfall nur als technisches Foul abzubewerten. Im Zweifel sind die SR als Zeugen anzuhören, so jetzt auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2018.

4. Wer “Teilnehmer am Spiel” ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 5 der DBB-Spielordnung. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie sich dort aus dem Wort “insbesondere ” ergibt. So fallen etwa auch Hallensprecher, SR-Betreuer und andere Personen mit offiziellen Aufgaben darunter.”

03.05.2017 | BBV-RK vom 03.05.2017 Az. 31 – 0207.ae, r.kr. | BBV-RK

1. Bis 30 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn müssen alle Teilnehmer eines Spiels eine Wartezeit abwarten, etwa wenn beim Einspielen eine Korbanlage defekt wird, wobei alleine die Uhr des 1. SRs maßgeblich ist, § 37 III DBB-SO.

2. Bricht hingegen während eines Spiels eine Korbanlage, so gilt hierfür eine “angemessene Zeit”, 46-G der Basketball-Regelinterpretation 2017.

3. Bei einem Antrag auf Spielverlust, § 37 I DBB-SO, müssen die SR nur die Uhrzeit und eine kurze Begründung notieren. Ob der Antrag rechtzeitig und begründet war, entscheidet sodann die Spielleitung.

4. Eine Korbanlage, die durch einen Spieler defekt wird, stellt grundsätzlich keinen Fall höherer Gewalt dar, unabhängig davon, ob die SR dafür ein technisches Foul verhängt haben oder nicht.

5. Nach § 35 DBB-SO und Art. 46.13 der FIBA-Regeln bestimmt der 1. SR,

– ob in einer zugelassenen Halle nicht gespielt wird (es tropft in die Halle; der Boden ist glatt, etc)

– ob in einer nicht zugelassenen Halle gespielt wird. Dabei ist der SR nicht an die Zulassungsvoraussetzungen für Spielhallen in dieser Liga gebunden; dies gilt auch für den Abstand Grundlinie – Wand.

6. Wenn es in einer Ausschreibung heißt, dass Ersatzbretter und Ersatzkörbe vorgehalten werden müssen, dann sind diese im Bedarfsfall zu montieren (a.A. WBV-RA 05/2016). Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 der FIBA-Regeln, wonach eine Basketballspiel auf zwei Korbanlagen auszutragen ist.

7. Wenn eine Spielleitung auf Spielwiederholung/Neuansetzung entscheidet, dann muss sie zwei Kostenentscheidungen treffen: zum einen für die Entscheidung als solche gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der DBB-Rechtsordnung, und zum anderen über das ausgefallene Spiel, § 38 II DBB-SO.

16.12.2016 | BBV-RK, vom 16.12.16, rkr. 30-1119.ae | BBV-RK

  1. Einem Spieler ist es verboten, einen Druckpass auf einen SR zu richten. Wegen der Verletzungsgefahr kann sofort ein disq. Foul verhängt werden, erst recht, wenn der Ball den SR trifft.
  2. Der Begriff “Hurensohn” verletzt sogleich zwei Personen in ihrer Ehre und ist daher dem oberen Ende des Strafenkatalogs zuzuordnen.
  3. Im Sportrecht gibt es weder ein “Aussage gegen Aussage” noch ein “Im Zweifel für den Angeklagten”.
  4. Die Sportgerichtsbarkeit hat sich bei Disqualifikationen im Wesentlichen auf die zwingend einzuholenden Berichte der beiden SR zu stützen. Ergänzend kann, soweit vorhanden, auf anwesende Neutrale, . z.B. SR-Coach oder (techn.) Kommissar, zurückgegriffen werden. Nur bei verbleibenden entscheidungserheblichen Widersprüchen oder Lücken können anderweitige Darstellungen an Gewicht gewinnen.
  5. Während des laufenden Spiels dürfen sich am und beim Kampfgericht nur Personen aufhalten, die es von den Regeln her dürfen/müssen. Andere Personen sind vom Ordnungsdienst unaufgefordert zu entfernen.

 

02.12.2016 | Entscheidung vom 02.12.16, rkr. | BBV-RK

Ein Spielleiterentscheid, der sich bei seiner Entscheidung über eine Spielersperre zu den Berichten der Schiedsrichter in Widerspruch setzt oder deren Inhalt nur unvollständig erfasst, ist je nach den Umständen zu reduzieren, wenn nicht sogar ganz aufzuheben.

 

31.05.2016 | BBV RK, vom 31.05.16, 30-0413.ae rkr. | BBV-RK

Am Ende einer Saison wird bei Anwendung der DBB-Spielordnung zwischen punktgleichen Mannschaften eine einzige Untertabelle erstellt. Dabei hat es sein Bewenden selbst dann, wenn erneut zwei Mannschaften in dieser Untertabelle punktgleich sein sollten.

 

29.04.16 | BBV RK, rkr. vom 29.04.16, 30-0406.ae | BBV-RK

  1. Ein Rechtsmittel ist ohne weiteren Hinweis als unzulässig zu verwerfen, wenn die Rechtsmittelgebühr zu spät, oder gar nicht, oder auf das falsche Konto oder nicht in der erforderlichen Höhe eingezahlt wurde.
  2. Die Höhe der Rechtsmittelgebühr ergibt sich unmittelbar aus der DBB-Rechtsordnung und enthält keine Öffnungsklausel. Daher ist es Landesverbänden verwehrt, eine höhere oder niedrigere Rechtsmittelgebühr zu verlangen.
    3. Dass Spielersperren oder Sperren anderer Beteiligter über das Saisonende hinaus wirksam sind, ist Folge des § 54 Abs. 1 der DBB-Spielordnung und ist daher hinzunehmen.
    4. Weil eine Sperre zu den schärfsten Sanktionen im Vereinsrecht zählen, müssen seitens des Verbands auch alle Formalien erfüllt sein. Wenn etwa anstelle eines zuständigen Spielleiters/Staffelleiters der Sportreferent eine Entscheidung fällt, ist die Sperre aufzuheben.
    5. In einem Zeitraum von 20 Minuten vor Spielbeginn bis zum Schlusssignal entscheiden alleine die Schiedsrichter über alle Spielsituationen, Art. 46.9 der FIBA-Regeln. Wenn in dieser Zeit ein Teilnehmer am Spiel nicht disqualifiziert wird, dann ist einem Verband verwehrt, nachträglich eine Sperre auszusprechen. Auch eine Nichtentscheidung ist eine Tatsachenentscheidung.

 

03.02.16 | Entscheidung 30-0124.ae vom 03.02.16, rkr | RLSO-Rechtsausschuss

  1. Alleine der Trainer ist dafür verantwortlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Spieler vor Spielbeginn auf dem Spielberichtsbogen zu kontrollieren. Daran ändert sich nichts, wenn ihm erst kurz vor Spielbeginn der Spielberichtsbogen ausgehändigt wurde; dann muss falls erforderlich der Spielbeginn verschoben werden.
    2. Wenn der Trainer zur Kontrolle des Spielberichtsbogens selber nicht in der Lage ist (hier: Augenleiden), dann muss sich der Trainer einer Person seines Vertrauens bedienen, z.B. den Co-Trainer oder den Kapitän. Allerdings verbleibt es auch in diesem Vertretungsfall bei der alleinigen Verantwortlichkeit des Trainers (Auswahlverschulden).

 

21.03.2016 | 30-0214.ae vom 23.02.16 | BBV-RK

  1. Bei der Bemessung, wie lange ein Teilnehmer zu sperren ist, muss zunächst vom Mittelwert des Strafenkatalog-Strafrahmen ausgegangen werden. Der Mittelwert ergibt sich aus der Addition von Mindeststrafe + Höchststrafe geteilt durch Zwei. Sodann ist darzustellen, was für und was gegen den Betroffenen spricht. Wenn ein Betroffener ein Ersttäter ist, spricht dies nicht automatisch für ihn; das ist vielmehr der Normalfall, so auch der DBB-Rechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 30.09.2015.
    2. Die Verhängung einer Sperre sowie einer Geldstrafe findet sich in der DBB-Spielordnung und stellt daher keine unzulässige Doppelbestrafung dar.

 

17.02.2016 | Az.29-1211.ae vom 21.01.16, rkr. | RLSO-Rechtsausschuss

  1. Es erfolgt eine härtere Bestrafung, wenn ein Trainer die für eine Mannschaft erforderliche Trainerlizenz überhaupt nicht besitzt, Und die Bestrafung ist milder, wenn der Trainer zwar die erforderliche Lizenz besitzt, aber nur seinen Trainerausweis nicht vorzeigen konnte. Dies ist ähnlich wie bei einer Fahrerlaubnis zu sehen.
  2. Wenn eine Nummer aus dem Strafenkatalog mehrere verschiedene Verstoßmöglichkeiten zum Inhalt hat, dann muss dies dem Verein bei der Bestrafung kenntlich gemacht werden, konkretes Beispiel: Nr. 25.1 oder 25.2. oder 25.3 der Nummer 25 des RLSO-Strafenkatalogs.

 

18.01.2016 | Az.29-1202.ae vom 14.12.2015 rkr | BBV-RK

„Selbst wenn
– Der Anschreiben die Spielerliste in den Spielberichtsbogen falsch überträgt
– Dem 1. SR bei der Passkontrolle nichts auffällt
– Der Anschreiber bei einen angemeldeten Spielerwechsel übersieht, dass der Spieler nicht Im Spielberichtsbogen eingetragen ist
verbleibt es bei der alleinigen Verantwortung des Trainers, vor Spielbeginn alle Eintragungen genau zu überprüfen und erst dann abzuzeichnen. Denn nur er weiß, welche Spieler er dabei hat und welche Spieler zum Einsatz kommen sollen.“

 

04.11.2014 | Az.29-0513.ae Entscheidung-rkr | BBV-RK

  1. Die Entscheidung einer Vorinstanz muss so konkret sei, dass der Betroffene erkennen kann, was ihm zur Last gelegt wird.
    2. Eine Entscheidung soll binnen Monatsfrist erfolgen. Daher müssen die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung bereits aus sich heraus nachvollziehbar und abschließend sein. Dasselbe gilt auch für eine Berufungserwiderung.
    3. Es genügt nicht, seitenlange Beweise vorzulegen (hier: über 200 Seiten), vielmehr muss in dem begleitenden Schreiben konkret darauf Bezug genommen werden.
    4. Es ist unbehelflich, Zeugen zu benennen, die aber anonym bleiben sollen.
    5. Der SR-Kommission steht ein Ermessen zu, welchen SR sie in einem Kader sehen will und wen nicht. Allerdings bedarf jedes Ermessen einer konkreten und nachprüfbaren Tatsachengrundlage.
    6. Es geht nicht an, über Jahre hinweg angebliches Fehlverhalten eines SR anzusammeln und diese dann in einer Entscheidung zu verwerten. Im hier vorliegenden konkreten Fall war die abgelaufene Saison als Zeitfenster gerade noch hinnehmbar.
    7. Schiedsrichterbeurteilungen der Vereine, zu deren Abgabe die Vereine unter Strafandrohung verpflichtet sind, müssen streng vertraulich bleiben und nur einer Person zugänglich sein, tunlichst aus dem Kreis der SR-Kommission. Aus diesem Grund können die Beurteilungen auch nicht Gegenstand eines Rechtsverfahrens sein, weil sie sonst allen Beteiligten zur Stellungnahme übermittelt werden müssten. Sofern sich aus einer Anmerkung ein mögliches Fehlverhalten eines SRs ergibt, ist der Verein vorab zu befragen, ob dies offiziell verwertet werden darf.

 

17.06.2015 | 29-0515.ae rkr-Entscheidung | BBV-RK

  1. Die Bestimmung in der DBB-Spielordnung, wonach bei einem Verlust/Entzug einer Anwartschaft kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 15 III DBB-SO), ist verfassungsrechtlich bedenklich, Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz (Justizgewährungsanspruch). Stattdessen ist bei einem behaupteten Verstoß gegen die Ausschreibung in solchen Fällen die Tabellenbeschwerde analog heranzuziehen.
    2. Bis zu dem Tag, an dem Anwartschaftsrechte in Teilnahmerechte erstarken, kann der zuständige Referent jederzeit, aber nur im Rahmen der Ausschreibung Anwartschaftsrechte erteilen oder entziehen. Einen Vertrauensschutz auf den Bestand einer Anwartschaft gibt es nicht.
    3. Soweit die Ausschreibung Lücken aufweist, ist der zuständige Referent berechtigt, unter Beachtung sportlicher Gesichtspunkte nach seinem Ermessen ein Anwartschaftsrecht zu erteilen.

 

07.04.2015 | rkr-Entscheidung | BBV-RK

„Der Nachweis über die Einzahlung der Rechtsmittelgebühr muss zusammen mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgen, demnach innerhalb der ersten sieben Tage ab Erhalt einer Entscheidung. Unter „Nachweis“ ist Schriftform des Einzahlungsbelegs zu verstehen = Fortsetzung der Rechtsprechung vom 09.01.2014, Leitsatz 2.“

 

03.09.2014 | rkr-Entscheidung | Bezirks-RK Mittelfranken

  1. In der Entscheidung des Schiedsrichters, ein Spiel abzubrechen, liegt grundsätzlich eine Tatsachenentscheidung, die nicht mehr korrigiert werden kann, es sei denn, sie ist willkürlich, erkennbar rechtswidrig oder vorsätzlich falsch getroffen (vgl. § 52 Abs. 2 DBB-SO). Für die Frage, ob diese Ausnahmetatsachen vorliegen, sind nicht nur die objektiven Umstände zu beurteilen, die dem Spielabbruch vorangingen, sondern auch deren subjektive Einschätzung durch den bzw. die Schiedsrichter im Moment der Entscheidung.
    2. Der Umstand, dass ein Spielabbruch vom 2. SR initiiert wird, führt nicht zur Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Es genügt, wenn der 1. SR diese Entscheidung mitträgt.
    3. Eine vollumfassende Begründung der Spielabbruchsentscheidung auf dem Spielberichtsbogen ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
    4. . Die Mitnahme des Spielberichtsbogens in die SR-Umkleidekabine nach einem
    Spielabbruch ist geboten.
    5. Wenn sich die Verantwortlichkeit einer Mannschaft für den Abbruch ergibt, ist gegen sie auf Spielverlust zu entscheiden; wenn keine der beteiligten Mannschaften einen zurechenbaren Grund für den Abbruch gesetzt hat bzw. ein Spiel aus anderen als den in § 38 Abs. 1 DBB-SO genannten Gründen abgebrochen wurde, ist nach § 38 Abs. 3 DBB-SO vom Spielleiter über die Wertung und die Kosten zu entscheiden, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

 

10.05.2014 | rkr-Entscheidung | Bez-RK U’Franken

Gemäß § 47 DBB-SO ist die Spielleitung berechtigt, Spielverlegungen von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben, dies aber gemäß § 46 DBB-SO nur nach den Bestimmungen des Veranstalters. Bei der Neuansetzung eines Spieles muss die Spielleitung die Ausschreibung des Veranstalters beachten und darf ohne Zustimmung der Spielpartner keine Ansetzung außerhalb der vorgegebenen Rahmenspielzeiten vornehmen.

 

09.01.2014 | 27-1202.ae | BBV-RK

  1. Eine Beschwerde ist gebührenpflichtig, denn sie leitet ein Rechtsverfahren ein, § 28 der DBB-Rechtsordnung.
    2. Der Nachweis über die Einzahlung der Gebühr auf dem richtigen Konto muss innerhalb von sieben Tagen unaufgefordert dem Rechtskammervorsitzenden vorliegen, da anderenfalls das Rechtsmittel ohne Nachfrist als unzulässig verworfen wird.
    3. Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Spielleiter ist unbegründet, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Spielleiterentscheidung vorliegt. Dann ist nur noch eine Berufung möglich.
    4. Einer Untätigkeitsbeschwerde mit dem Ziel, eine Strafwertung gegen sich selbst herbeizuführen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis,.
    5. Jeder Spieler auf dem Spielberichtsbogen gilt nach Abzeichnung durch den Trainer als von Anfang an als zum Einsatz gekommen. Daher ist eine während des laufenden Spiels erst eingegangene Einsatzberechtigung unbeachtlich, und eine Strafwertung ist auszusprechen.

 

23.01.2013 | 26-1103.ae | BBV-RK

Die DBB-Spielordnung sieht vor, dass neben einer Entscheidung auf Spielverlust zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden KANN. Allerdings MUSS immer dann eine zusätzliche Geldstrafe verhängt werden, wenn im Strafenkatalog des Wettbewerbs dafür eine Geldstrafe oder ein Geldstrafenrahmen vorgesehen ist.

 

10.07.2012 | Aufstiegsregelung | RLSO-Rechtsausschuss

  1. Der Antrag eines Vereins, als weitere Mannschaft in eine Liga aufsteigen zu dürfen, ist als Tabellenbeschwerde zulässig. Wenn am 01.06. eines Jahres die Teilnahmerechte feststehen, so gilt dies nicht bei einem schwebenden Rechtsverfahren. Aber spätestens am Staffeltag müssen die Vereine wissen, mit welchen Vereinen sie ihre Termine abstimmen können.
  2. Wenn der Tabellenerste auf seinen Aufstieg verzichtet, so ist der Tabellenzweite, bei dessen Verzicht der Tabellendritte derselben Liga zu befragen, ob er aufsteigen möchte.

 

12.04.2012 | Gedanken zum verlorenen Anschreibebogen | BBV-RK

  1. Es ist ausschließlich Sache des Anschreibers, das Wesentliche auf dem Spielberichtsbogen, insbesondere das laufende Ergebnis, einzutragen, Art. 9 der FIBA-Regeln.
    2. Die Schiedsrichter sind nur zu Korrekturen berechtigt, § 39a DBB-Spielordnung; sie sind jedoch keinesfalls dazu berechtigt, selber den Spielberichtsbogen neu zu schreiben. Ggf. ist für die Korrekturen ein eigenes Blatt Papier zu verwenden.
    3. Der Originalspielberichtsbogen stellt eine Urkunde im zivil- und strafrechtlichen Sinne dar und beweist das Spielergebnis.
    4. Der Spielleiter hat in eigener Verantwortung mögliches Fehlverhalten von Schiedsrichtern vor, während und nach dem Spiel zu ahnden, § 13 II der DBB-Schiedsrichterordnung.

 

08.07.2010 | Leitsätze zum Revisionsverfahren 24 – 0222.ae | BBV-RK

  1. Eine Rechtsmittelschrift, die nicht den Verantwortlichen dafür bezeichnet (“i.A.” oder “i.V” oder fehlende Unterschrift), ist unzulässig.
    2. . Eine belastende Entscheidung, die weder per Einschreiben noch per Mail versandt wurde, ist unwirksam. Die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist folglich nicht zugegangen. Ein Rechtsmittel kann dann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt noch eingelegt werden.
    3. Vor jeder belastenden Entscheidung ist durch den Entscheider rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Formvorschrift dafür gibt es nicht, allerdings ist sicherzustellen, dass die Aufforderung den Betroffenen erreichte.
    Auch eine Entscheidung, die nur in der Kostenfolge eine belastende
    Entscheidung zum Inhalt hat, ist eine belastende Entscheidung.
    4. Bei einer Ermessensentscheidung muss in der Begründung erkennbar sein, dass das Ermessen erkannt wurde, dass sie sich im Rahmen des vorgegebenen Ermessen hält und dass der Sachverhalt konkret darauf angewandt wird. Wird das Ermessen zutreffend ausgeübt, dann ist es den nachfolgenden Instanzen bei gleichem Sachverhalt verwehrt, ein eigenes Ermessen auszuüben.

 

19.06.2009 | 23-0230 | BBV-RK

  1. Das absichtliche Werfen eines Balles durch einen am Spiel Beteiligten auf einen anderen Spielbeteiligten -außer zum Zweck, einen Einwurf zu erzwingen- oder gar auf einen Zuschauer, ist stets als Tätlichkeit zu werten.
    Entschuldigungsgründe sind nur im Strafrahmen zu berücksichtigen, führen jedoch nicht dazu, dieses Verhalten nur als “grobe Unsportlichkeit” einzuordnen.
    2. Verschuldet hat ein Verein den Spielabbruch dann, wenn ein Spielbeteiligter dieses Vereins den Ausgangspunkt setzt (hier: absichtlicher Wurf eines Balles in das Gesicht einer Zuschauerin). Dass sich an der nachfolgenden Massenauseinandersetzung auch Spieler des anderen Vereins daran beteiligen, hat nicht zur Folge, dass auch jener Verein strafgewertet wird.
    3. Ein Verein hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein SR ein Spiel
    abbricht. Die im Handbuch abgedruckten Hinweise, wann ein Spiel abgebrochen werden kann, sind unvollständig, aber auch unverbindlich.

 

20.03.2009 | 22-1126 | BBV-RK

Teilnahmeberechtigung, Einsatzberechtigung und Spielberechtigung müssen bei jedem Spieler vor seinem Einsatz in einem bestimmten Spiel vorliegen. Dies sind objektive Kriterien, für die es keinen Vertrauensschutz gibt.
Ausnahmen können hinsichtlich der Einsatzberechtigung durch den zuständigen Spielleiter, in dessen Liga der Spieler zum Einsatz kommen soll, oder durch den Team-SL-Administrator zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Verein VOR dem Spielereinsatz um die Ausnahmegenehmigung bemüht, damit der Spielleiter oder der Adminsitrator die Möglichkeit erhalten, Fehlerquellen zu beseitigen. Die Kontaktaufnahme nach einem Spiel ist verspätet (Beweisvereitelung).

 

18.03.2009 | 22-0726 | BBV-RK

Wenn für ein Turnier vorgesehen ist, dass die SR-Kosten den teilnehmenden Mannschaften zu gleichen Teilen auferlegt werden, so bleibt eine Mannschaft, die schuldlos nicht zu diesem Turnier angetreten ist, bei der Kostenteilung unberücksichtigt.

 

18.03.2009 | 22-0725 | BBV-RK

Der Veranstalter ist für den Zugang einer Einladung zu einem Turnier verantwortlich und und hat dies im Streitfall zu beweisen. Ein Verein ist nicht verpflichtet, sich zu erkundigen, wenn dieses Turnier im Rahmenterminplan genannt wird – erst Recht nicht, wenn das Turnier vorverlegt wird.

 

18.03.2009 | 22-0408 | BBV-RK

Zur ordnungsgmäßen technischen Ausrüstung (Art. 3 der FIBA-Regeln) gehören gemäß der Regionalliga-Ausschreibung auch “Ersatzbretter und Ersatzkörbe”, demnach also mehrere.

 

August 2007 | 21-0439 | BBV-RK

  1. In einem Tabellen-Beschwerdeverfahren ist kein anderer Verein Beteiligter, selbst dann nicht, wenn er durch die Entscheidung unmittelbar betroffen sein könnte. Demgemäß steht auch keinem Verein ein Rechtsmittel offen, wenn der Beschwerdegegner (hier: die ArGe) im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Beschwerdeführers abhilft.
  2. Die schriftliche Zusage des zuständigen Sportreferenten, dass am Ende der Saison kein Verein absteigen wird, ist auch dann verbindlich, wenn sie gegen die Ausschreibung verstößt.
  3. Die schriftliche Zusage des zuständigen Sportreferenten, dass ein bestimmter Verein aufsteigen darf, ist auch dann verbindlich, wenn die Umstände, auf denen die Zusage beruhte, später wieder wegfallen.

20.04.2005 I RLSO-Rechtsausschuss, Entscheidung I 19-0125.ae

  1. Die Übertragung von Teilnehmerechten durch einen Sportausschuss ist grundsätzlich bindend. Ebenfalls ist der Sportausschuss berechtigt, ergänzende Bestimmungen zur Übertragung des Teilnehmerrechts festzusetzen. Dass es für die ergänzenden Bestimmungen keine Rechtsgrundlage gibt, bedeutet nicht, dass sie verboten sind.
  2. Ein Verein hat keinen Anspruch auf eine Strafwertung gegen einen anderen Verein, denn entweder liegen die Voraussetzung des § 38 I DBB-SO vor oder nicht. § 38 I DBB-SO ist abschließend und nicht analogiefähig.
  3. Ein Spielleiter ist berechtigt, aus Fürsorge und Vorsorgegründen vorläufig alle weiteren Spiele eines Vereins abzusetzen, § 47 I DBB-SO. Es mag dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, aber es ist stets möglich, dass ein schuldlos ausgefallenes Spiel später ausgetragen wird, § 38 III DBB-SO.
  4. Es gibt keinen Vertrauensschutz, wenn in TeamSL eine Strafwertung zu Lasten des Spielpartners auftaucht. Nur eine förmliche Spielleiterentscheidung nebst Rechtsmittelbelehrung, die beiden Vereinen zur Kenntnis gebracht wird, ist verbindlich.

19.04.2005 | RLSO-RA, rkr. 19-0125.ae | BBV-RK

Der Sportreferent ist berechtigt, gegenüber einem Verein positive Zusagen zu treffen. Dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, bedeutet nicht, dass sie verboten ist. Die Spielleitung ist berechtigt, aus Fürsorge- und Vorsorgegründen alle Spiele eines Vereins vorläufig abzusetzen, Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 der DBB-Spielordnung. Der vorherigen Genehmigung der Spielpartner bedarf es dafür nicht. Dass eine Wettbewerbsverzerrung eintreten kann, ist hinzunehmen, denn auch jede Spielverlegung und jede Spielwiederholung, etwa aufgrund eines erfolgreichen Protests, hat Einfluss auf den Wettbewerb. Wenn ein Spiel in Team-SL mit 2:0 Wertungspunkten auftaucht, begründet dies keinen Vertrauensschutz. Denn jede Strafwertung bedarf zuvor einer Spielleiterentscheidung, die beiden Vereinen zugehen muss.

14.04.2005 | BBV-RK, vom 14.04.05, rkr. 16-0352.ae | BBV-RK
1. Die Strafwertung gegen eine Mannschaft (§ 38 DBB-SO) zählt zu den härtesten Strafen des Vereinsrechts. Daher entfällt eine Strafwertung, wenn ein Dritter (SR, SL) eine unzutreffende Auskunft erteilt.
2. Die Aufzählungen in § 38 Abs. 1 müssen auf den Sachverhalt genau zutreffen und sind nicht auf ähnliche Fälle anzuwenden. So ist etwa ein vorzeitiges Spielende, weil sich nur noch ein Spieler auf dem Spielfeld befindet, kein Spielabbruch und deshalb nicht strafzuwerten.

 

13.04.2005, BBV-RK vom 13.04.2005, rkr., 16-0222.ae

  1. Selbstverständlich kann eine SR-Fehlentscheidung den Spielverlauf sogar wesentlich beeinflussen. Aber ein Protest dagegen ist nur dann begründet, wenn dadurch das Endergebnis wesentlich beeinflusst wurde (hier zwei Freiwürfe entgegen Art. 37.2.4 der FIBA-Regeln zusätzlich verhängt, Endergebnis mit 12 Punkten Differenz  = Protest unbegründet).
  2. Der Vorwurf eines Vereins, die SR haben deshalb ein parteiische Stellungnahme abgegeben, weil sie sonst die Spielwiederholung bezahlen müssten, trifft nicht zu. Von den SRn wird erwartet, dass sie eine objektive Stellungnahme abgeben und dabei möglicherweise einen begangenen Fehler eingestehen. Im Regelfall übernimmt der Veranstalter die Kosten, wenn es ein Wiederholungsspiel gibt, § 52 III DBB-SO, auch bei einer SR-Fehlentscheidung.

 

28.06.2004 | 18 – 0109.ae | RLSO-RK
Der Einwand, dass ein Spieler vor einer Disqualifikation massiv provoziert wurde, ist im Sportrecht ohne Bedeutung (vgl Germering-Entscheidung der BBV-Rechtskammer). Dieser Einwand hat seine Berechtigung nur im Zivil- und im Strafrecht.

 

22.04.03 | BBV-RK, vom 22.04.03, 17-0317.ae, rkr. | BBV-RK
1. Die Anzahl von Ordnern ist nicht vorgegeben, sondern vorausschauend situationsbedingt. Wenn sich konkret in einem Spiel zwischen dem Tabellenersten und dem Tabellenzweiten unter den 150 Zuschauern alkoholisierte Spieler des Drittplatzierten befinden sowie mehrere Zuschauer des Gastvereins, aber kein einziger Ordner zur Verfügung steht, so muss eine erheblich Strafe gegen den Heimverein ausgesprochen werden; tatsächlich kam es kurz vor Spielende zu einer Massenschlägerei mit Spielabbruch, mit Polizeieinsatz sowie mit überörtlichen Presseberichten.
2. Eine Sperre von 8 Monaten + Eur 500,00 Geldstrafe sind schuldangemessen, wenn ein Spieler mit Faustschlägen auf Zuschauer losgeht. Dabei entschuldigt ihn im Sportrecht nicht, wenn er zuvor verbal provoziert wurde. Strafverschärfend war der Umstand, dass dieser Spieler zwei Jahre zuvor wegen einer Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter erheblich vorgeahndet war.
3. Ein Trainer, der weder seine Spieler im Griff hat (Rudelbildung) noch sich selber (Beteiligung an der Massenschlägerei) ist mit einer empfindlichen Strafe im vierstelligen Eurobereich angemessen bestraft; eine Sperre sah der Strafenkatalog nicht vor.

 

04.03.2002 | 16 – 0137.ae | BBV-RK
1. Ein berechtigter Protest aus dem Spielverlauf heraus führt nur dann zur Spielwiederholung, wenn er begründet ist.
2. Ein Protest aus dem Spielverlauf ist nur dann begründet, wenn die protestierende Mannschaft keine Gelegenheit mehr hatte, das Ergebnis noch zu ihren Gunsten zu ändern (subjektives Zeitmoment).
3. Hinzu kommen muss, dass das Endergebnis knapp zu Gunsten der anderen Mannschaft liegt (objektive Wesentlichkeit). Eine geringe Wahrscheinlichkeit oder eine nur hypothetische Aussicht genügen nicht.

 

05.11.2002 | BBV-RK, Revision vom 05.11.02, 16-0951.ae | BBV-RK
1. Regelungen in einer Ausschreibung, die den Auf- oder Abstieg betreffen, müssen eindeutig sein, um den betroffenen Vereinen Planungssicherheit zu gewähren.
2. Einer Bezirksrechtskammer ist es gestattet, in einem Berufungsverfahren falsche Regelungen in einer Bezirksausschreibung zu verwerfen. Der Unterlegene hat dagegen die Möglichkeit der Revision.
3. Wenn ein Revisionsführer in der ersten und in der zweiten Instanz verliert, aber in der dritten Instanz gewinnt, so sind ihm -neben seinen Kosten – auch die Protest-, die Berufungs- und die Revisionsgebühren zu erstatten.

 

08.07.2001 | 15-0383.ae | BBV-RK
1. Die Spielleitung ist nicht befugt, vom Strafrahmen des Strafenkatalogs abzuweichen.
2. Die Spielleitung ist nicht verpflichtet, sich vor Verhängung einer Geldstrafe gegen einen Spieler über dessen finanziellen Verhältnisse kundig zu machen.

 

27.03.2001 | 15-0376.ae | BBV-RK
1. Eine eingesetzte Jury entscheidet grundsätzlich im Rahmen ihrer Kompetenzen endgültig. Die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung, die Eisatzberechtigung und über die Spielberechtigung gehört nicht zu dem Kompetenzen einer Jury, sondern ist der Spielleitung zugewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen Jury-Entscheidungen ist nur bei der Verletzung erheblichster Verstöße und nur ausnahmsweise zulässig, wenn etwa in entscheidungserheblicher Weise das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt wird oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (so übrigens auch das Bundesverfassungsgericht).
3. Entscheidungen, die ein Trainer oder ein Kapitän vor, während und nach dem Spiel treffen, sind für den Verein auch dann bindend, wenn sie finanzielle Folgen für den Verein haben; sie handeln als Vertreter ihres Vereins. Einer nachträglichen Genehmigung durch den Verein bedarf es nicht. Eine nachträgliche Zustimmungsverweigerung durch den Verein ist unbeachtlich.

17.08.2000 | BBV-RK, 14-0813.ae | BBV-RK
(Übernahme eines Verfahrens aus dem WBV): Der “Vorwurf”, ein Rechtsausschussmitglied habe für den WBV gearbeitet, ist deshalb nicht haltbar, weil nicht verlangt werden kann, dass ein Rechtsausschussmitglied gegen seinen Verband arbeitet. Jede Partei eines Rechtsverfahrens sowie der Rechtsausschuss selber sind untrennbarer Teil des Verbands. Was ein Rechtsausschuss aufzuklären hat, richtet sich nach den Parteianträgen. Bei einem komplexen Sachverhalt ist die Verfügung des Rechtskammervorsitzenden, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, gerechtfertigt; dass hierdurch Mehrkosten anfallen, ist unbeachtlich.
Die Teilnahme von RA-Mitgliedern an WBV-Vorstandssitzungen ist kein Grund für Befangenheit. Im Gegenteil ist die Teilnahme Rechtskundiger an Sitzungen geradezu geboten. Natürlich ist ein RA-Mitglied, das auch als SR-Lehrer tätig ist, insoweit weisungsgebunden, aber eben nicht in Bezug auf ein konkretes Rechtsverfahren. Im Übrigen kann eine zusätzliche Kompetenz eines RA-Mitlieds nur nützlich sein.

04.06.2000 | RLSO, rkr. 14-0350.ae | RLSO-RK
Jede Beschränkung, wo, wann und wie innerhalb eines Vereins nicht zum Einsatz kommen darf, benötigt eine rechtliche Grundlage. Eine interne Richtlinie reicht dafür nicht aus, denn jeder Verein muss wissen, Bestätigung der einstweiligen Anordnung vom 23.03.16. Selbst wenn ein SR einen gravierenden, aber fahrlässigen Fehler begeht, wird er von sämtlichen Kosten, Auslagen und Gebühren freigestellt; diese hat der Veranstalter zu tragen. Dies dient der Entscheidungsfreude der SR gerade im disziplinären Bereich.

26.03.2000 | 13-1263.ae | BBV-RK
Der Antrag auf Spielverlust muss gemäß § 37 II DBB-SO “vor Spielbeginn” gestellt werden. Dabei kommt es nicht auf den Spielbeginn gemäß Spielplan, auch nicht auf den Spielbeginn plus 15 Minuten Wartezeit, sondern auf den tatsächlichen Spielbeginn an, also kurz bevor der SR den Mittelkreis betritt.

23.04.2000 | rkr. vom 23.04.00, 12-1151.ae | BBV-RK
Einem Heimverein ist es verwehrt, unter Berufung auf ein Hausrecht ein Mannschaftsmitglied der Gastmannschaft vom Spielbetrieb auszuschließen. Dieses Recht steht nur den Schiedsrichtern zu. Die Heimmannschaft hat durch das ausreichende Zurverfügungstellen von Platzordnern dafür Sorge zu tragen, dass sämtlichen Mannschaftsmitgliedern des Gastvereins ungehinderter Zu- und Abgang sowie ungehinderter Aufenthalt im Rahmen der Regeln in der Halle des Heimvereins möglich ist.
Die Schiedsrichter sind nicht befugt, zivil- oder strafrechtliche Rechtsberatung zu erteilen.

17.08.2000 | BBV-RK, 14-0813.ae | BBV-RK
(Übernahme eines Verfahrens aus dem WBV): Der “Vorwurf”, ein Rechtsausschussmitglied habe für den WBV gearbeitet, ist deshalb nicht haltbar, weil nicht verlangt werden kann, dass ein Rechtsausschussmitglied gegen seinen Verband arbeitet. Jede Partei eines Rechtsverfahrens sowie der Rechtsausschuss selber sind untrennbarer Teil des Verbands. Was ein Rechtsausschuss aufzuklären hat, richtet sich nach den Parteianträgen. Bei einem komplexen Sachverhalt ist die Verfügung des Rechtskammervorsitzenden, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, gerechtfertigt; dass hierdurch Mehrkosten anfallen, ist unbeachtlich.
Die Teilnahme von RA-Mitgliedern an WBV-Vorstandssitzungen ist kein Grund für Befangenheit. Im Gegenteil ist die Teilnahme Rechtskundiger an Sitzungen geradezu geboten. Natürlich ist ein RA-Mitglied, das auch als SR-Lehrer tätig ist, insoweit weisungsgebunden, aber eben nicht in Bezug auf ein konkretes Rechtsverfahren. Im Übrigen kann eine zusätzliche Kompetenz eines RA-Mitlieds nur nützlich sein.

14.06.2000 | BBV RK, rkr. vom 14.06.00, 14-0125.ae | BBV-RK
Jede Beschränkung, wo, wann und wie innerhalb eines Vereins nicht zum Einsatz kommen darf, benötigt eine rechtliche Grundlage. Eine interne Richtlinie reicht dafür nicht aus, denn jeder Verein muss wissen, woran er sich zu halten hat. Ein Internum widerspricht dem Transparenzgebot des Verbands.

04.06.2000 | RLSO, rkr. 14-0350.ae | RLSO-RK
Bestätigung der einstweiligen Anordnung vom 23.03.16.
Selbst wenn ein SR einen gravierenden, aber fahrlässigen Fehler begeht, wird er von sämtlichen Kosten, Auslagen und Gebühren freigestellt; diese hat der Veranstalter zu tragen. Dies dient der Entscheidungsfreude der SR gerade im disziplinären Bereich.

23.04.2000 | rkr. vom 23.04.00, 12-1151.ae | BBV-RK
Einem Heimverein ist es verwehrt, unter Berufung auf ein Hausrecht ein Mannschaftsmitglied der Gastmannschaft vom Spielbetrieb auszuschließen. Dieses Recht steht nur den Schiedsrichtern zu.
Die Heimmannschaft hat durch das ausreichende Zurverfügungstellen von Platzordnern dafür Sorge zu tragen, dass sämtlichen Mannschaftsmitgliedern des Gastvereins ungehinderter Zu- und Abgang sowie ungehinderter Aufenthalt im Rahmen der Regeln in der Halle des Heimvereins möglich ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, zivil- oder strafrechtliche Rechtsberatung zu erteilen.

26.03.2000 | 13-1263.ae | BBV-RK
Der Antrag auf Spielverlust muss gemäß § 37 II DBB-SO “vor Spielbeginn” gestellt werden. Dabei kommt es nicht auf den Spielbeginn gemäß Spielplan, auch nicht auf den Spielbeginn plus 15 Minuten Wartezeit, sondern auf den tatsächlichen Spielbeginn an, also kurz bevor der SR den Mittelkreis betritt.

23.03.2000 | Anordnung 14-0360.ae | RLSO, einstw. Anordnung
Tatsachenentscheidungen eines SRs sind unanfechtbar. Wenn allerdings dieser SR selber gegenüber dem Rechtsausschuss einen gravierenden Fehler einräumt (er ging hier davon aus, dass zwei Technische Fouls gegen einen Spieler automatisch eine Disqualifikation zur Folge hat) und damit ausdrücklich seine Tatsachenentscheidung aufhebt, dann besteht in der Regel die Verpflichtung, die Disqualifikation und die Sperre aufzuheben.

16.02.2000 | BBV RK, rkr. vom 16.02.00, 13-1252.ae | BBV-RK
Wenn der Einwand höherer Gewalt (hier: Trennwand ließ sich nicht hochziehen) verspätet vorgebracht wird, muss auf Strafwertung entschieden werden. Unabhängig davon kann aber eine Ordnungsstrafe entfallen, wenn dem Verein der Nachweis gelingt, dass ihn am Spielausfall kein Verschulden trifft.

19.01.2000 | BBV RK, rkr. vom 19.01.00, 13-0127.ae | BBV-RK
Wenn die (hier: drei) Verfahrensbeteiligten auf eine Verfügung des Rechtskammervorsitzenden innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen abgeben, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahrens wird erst auf begründeten Antrag eines Verfahrensbeteiligten wiederaufgenommen. In der Begründung muss sich auch finden, warum die gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

08.05.1999 | rkr. vom 08.05.99, 13-0316.ae | BBV-RK
Es ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Spielleitung einen Spieler für 17 Spiele sperrt, nachdem der Spieler zunächst eine Tätlichkeit gegen einen SR (Druckpass gegen das Schienenbein), dann eine SR-Beleidigung (nicht zitierfähig) beging und anschließend noch zwei Drohungen gegen den SR richtete (“Draußen sehen wir uns wieder”, “Wir sehen uns wieder, wenn das Spiel vorbei ist”) und dabei die Faust als Drohgebärde erhob.