Bayerischer Basketball Verband e.V.

SATZUNG

– Beschlossen Verbandstag 2003 (Gersthofen), Änderungen wurden vom Verbandstag 2007 (Schwarzach a. Main), 2011 (Lappersdorf), 2015 (Burghausen), 2019 (Fürth) und 2023 (Straubing) beschlossen

 

§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ
  1. Der Verband trägt den Namen “Bayerischer Basketball Verband e.V.” (BBV).
  2. Der BBV hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister Bd. Nr. 42 VR 6105 beim Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT BEI ANDEREN VEREINIGUNGEN

Der BBV gehört dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) an und ist freiwilliges Mitglied des Deutschen Basketball Bundes e.V. (DBB). Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Vereinigungen an.

§ 3 ZWECK UND AUFGABEN
  1. Der Verband sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Sports, vornehmlich der Verbreitung und Förderung des Basketballspiels in Bayern in jedweder Spielform des Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Spitzensports, insbesondere in allen von der FIBA World, FIBA Europe und dem IOC zugelassenen Wettbewerben.

Insbesondere hat der Verband folgende Aufgaben:

− die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen, insbesondere im DBB und im BLSV;
− die Veranstaltung des Spielbetriebs in Bayern;
− die Förderung des Jugend- und Schulsports unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit;
− die Förderung des Leistungssports;
− die Förderung des Breiten- und Freizeitsports;
− die Förderung aller Spielformen des Basketballs;
− die Ausbildung und Förderung von Schiedsrichtern, Kampfrichtern, sowie Trainern und Funktionären;
− die Bekämpfung des Dopings.

  1. Der Verband bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports. Er ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Ämter und Funktionen im Verband werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Verbandstätigkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands- und Funktionsentschädigung nach den Bestimmungen des EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Verbandstätigkeit nach Satz 2 trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes. Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte ist das Präsidium ermächtigt, hauptamtliche Beschäftigte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten anzustellen. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.“
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
  1. Der BBV hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des BBV kann jeder Verein werden, der dem BLSV angehört.
  2. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet das Präsidium nach Ablauf der Einspruchsfrist.
  3. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums. Gliederungen des BBV, die eingetragene Vereine sind, sind ab Eintragung im Vereinsregister außerordentliche Mitglieder. Die im Gebiet dieser Gliederung ansässigen ordentlichen Mitglieder sind automatisch auch deren Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums ernannt. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Austritt
    Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 30. Juni jeden Jahres schriftlich bei der Geschäftsstelle erklärt werden.
    b) durch Ausschluss
    Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des BBV sowie bei grob unsportlichem oder verbandsschädigendem Verhalten kann das Präsidium bei der Rechtskammer ein Ausschlussverfahren einleiten. Die Entscheidung der Rechtskammer ist endgültig.
    Austritt oder Ausschluss befreien die Mitglieder nicht von bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BBV.
§ 5 BEITRÄGE UND SONSTIGE EINNAHMEN
  1. Der BBV ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge, Gebühren, Auflagen und Umlagen zu erheben.
  2. Über die Einführung von Beiträgen, Auflagen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung des BBV, über Gebühren das Präsidium.
  3. Einzelheiten über Einführung und Höhe werden durch die Ordnungen des DBB und des BBV geregelt.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des BBV in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, Beschlüsse, Ausschreibungen und Entscheidungen des BBV sowie seiner Gliederungen und Zusammenschlüsse zu befolgen. Soweit das Verbandsrecht des DBB sowie dessen Einzelfallentscheidungen auch für den BBV verbindlich sind, sind die Mitglieder verpflichtet, diese an zu erkennen und zu erfüllen. Verstöße hiergegen werden nach den Verfahrensregeln der Rechtsordnung des DBB bestraft.
  3. Soweit das Verbandsrecht des DBB und des BBV für sie verbindlich ist, übertragen die Mitglieder ihre disziplinäre Ordnungsgewalt an die zuständigen Stellen des DBB und des BBV sowie seiner Gliederungen und Zusammenschlüsse. Dies betrifft die Einhaltung und Befolgung der Satzungen, der Ordnungen sowie von Beschlüssen, Ausschreibungen und Entscheidungen. Die Mitglieder unterwerfen sich und ihre Vereinsmitglieder insoweit auch der Rechtsprechung des DBB und des BBV auf Grundlage der Rechtsordnung des DBB.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihre Vereinsmitglieder dem BLSV für Basketball zu melden, sofern diese als Funktionsträger, Spieler, Trainer oder Schiedsrichter im Basketball tätig sind.
§ 7 ORDNUNGSGEWALT UND ORDNUNGSMASSNAHMEN
  1. Der BBV übt gegenüber seinen Organen, Gliederungen und Funktionsträgern sowie den Mitgliedern und deren Teilnehmern am Verbandsgeschehen und Spielbetrieb das Weisungsrecht und die disziplinäre Ordnungsgewalt aus, soweit er hierfür zuständig ist. Grundlage sind die Satzungen und Ordnungen des DBB und des BBV sowie deren Folgen.
  2. Im Rahmen seiner disziplinären Ordnungsgewalt kann der BBV gegen Funktionsträger des BBV und seiner Gliederungen sowie gegen seine Mitglieder und deren Funktionsträger und Teilnehmer am Spielbetrieb bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Normen folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
    − Verwarnung;
    − Geld- und Ordnungsstrafe bis zu 26.000 EUR;
    − Spielverlust für Mannschaften der Mitglieder;
    − Sperre, Suspendierung, Lizenzentzug;
    − Funktionsentzug oder Amtsunwürdigkeit;
    − Ausschluss.
    Einzelheiten regeln die Ordnungen des DBB und des BBV sowie die Strafenkataloge des BBV, seiner Gliederungen und Zusammenschlüsse.
  3. Der BBV und seine Gliederungen sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich einen Strafenkatalog zu erstellen. Der Strafenkatalog wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung beschlossen. Im Rahmen dieses Kataloges kann das Präsidium bzw. der Bezirks- oder Kreisvorstand notwendige Änderungen und Ergänzungen vornehmen.
  4. Neben einer oder mehreren Ordnungsmaßnahmen können dem Betroffenen auch die Verfahrenskosten sowie sonstige Nebenkosten auferlegt und die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme in den amtlichen Mitteilungen veröffentlicht werden.
  5. Für die Ahndung und Verfolgung von disziplinären Ordnungstatbeständen oder Verstößen gegen das Verbandsrecht des DBB und des BBV sind die in den Satzungen und Ordnungen des DBB und des BBV genannten Organe und Funktionsträger zuständig.
  6. Gegen Ordnungsmaßnahmen sind die in der Rechtsordnung des DBB vorgesehenen Rechtsmittel an die dort genannten Sportgerichtsinstanzen zulässig. Das Verfahren, nach dem Ordnungsmaßnahmen verhängt und durch die Organe der Verbandsrechtsprechung des DBB und des BBV überprüft werden, ergibt sich aus der Rechtsordnung des DBB.
  7. Werden Einzelpersonen mit Geld- oder Ordnungsstrafen belegt, haftet das jeweilige Mitglied (Verein) oder die juristische Person, für die die einzelne Person tätig geworden ist, als Gesamtschuldner. Der mithaftende Verein oder die mithaftende juristische Person ist am Verfahren zu beteiligen. Ordnungsmaßnahmen sind unabhängig von dagegen erhobenen Rechtsmitteln sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ist durch die angerufene Rechtsinstanz angeordnet. Wird die Ordnungsmaßnahme nach Fälligkeit nicht erfüllt, so können nach Mahnung weitere Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.
  8. Auf Antrag des Betroffenen kann der Präsident rechtskräftige, von einem Organ, einer Gliederung oder einem Funktionsträger des BBV in Erfüllung von Verbandsaufgaben ausgesprochene Geld- und Ordnungsstrafen im Gnadenweg erlassen oder ermäßigen. Vor einer Gnadenentscheidung ist die in der Sache zuletzt tätig gewesene Instanz zu hören. Das Gnadenrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Entscheidungen zu Spielwertungen. Die Gnadenentscheidung des Präsidenten schließt das verbandsinterne Rechtsverfahren wegen der Geld- oder Ordnungsstrafe in jeder Rechtsinstanz ab.
§ 8 BASKETBALLJUGEND

Die Bayerische Basketballjugend (BBJ) führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

§ 9 GLIEDERUNGEN
  1. Die Gliederungen des BBV sind die Bezirke, deren Grenzen sich regelmäßig an den Grenzen der bayerischen Regierungsbezirke orientieren.
  2. Die Bezirke können nach Zustimmung des Präsidiums durch Beschluss des Bezirkstags Kreise gründen.
§ 10 ORGANE
  1. Die Organe des BBV sind:
    • der Verbandstag
    • der Verbandsausschuss
    • das Präsidium
    • das erweiterte Präsidium
    • die Rechtskammer
  1. Die Organe der Bezirke sind:
    • der Bezirkstag
    • der Bezirksvorstand
    • die Bezirksrechtskammer
§ 11 VERBANDSTAG
  1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des BBV.
  2. Der Verbandstag tritt in der Regel alle vier Jahre zusammen. Er ist vom Präsidium durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des BBV ein zu berufen. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Verbandstages unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Aufgaben des Verbandstages sind insbesondere:
    • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Entlastung des Präsidiums;
    • Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne;
    • Beschlussfassung über Anträge;
    • Wahlen.
§ 12 AUSSERORDENTLICHER VERBANDSTAG
  1. Wenn es das Interesse des BBV erfordert, kann das Präsidium einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechend begründeten Antrag stellt. Der außerordentliche Verbandstag hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages statt zu finden.
  2. Die Bestimmungen über den Verbandstag finden auch auf den außerordentlichen Verbandstag entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Einberufungsfrist, für die eine angemessene Zeitspanne ein zu halten ist.
§ 13 VERBANDSAUSSCHUSS
  1. Der Verbandsausschuss ist die Mitgliederversammlung des BBV in den Jahren zwischen den Verbandstagen. Findet ein außerordentlicher Verbandstag statt, so kann dieser beschließen, den Verbandsausschuss für dieses Jahr nicht ein zu berufen.
    Zum Verbandsausschuss ist wie zum Verbandstag ein zu laden.
  2. Die Aufgaben des Verbandsausschusses sind insbesondere:
    • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Entlastung des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne;
    • Beschlussfassung über Anträge (mit Ausnahme von Satzungsänderungen);
    • Nachwahlen.
§ 14 STIMMRECHTE BEI VERBANDSTAG UND VERBANDSAUSSCHUSS
  1. Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung des BBV durch Delegierte vertreten.
  2. Die Delegierten werden auf den Bezirkstagen gewählt. Auf der Mitgliederversammlung des BBV können nur schriftlich ausgewiesene Delegierte der Bezirke das Stimmrecht ausüben. Ersatzdelegierte können bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung des BBV schriftlich nachgemeldet werden.
  3. Die jedem Bezirk zustehende Stimmenzahl wird durch die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vom DBB zu belastenden aktiven Teilnehmerausweise der Mitglieder des Bezirks ermittelt. Jeder Bezirk hat für jede angefangene dreihundert vom DBB zu belastende Teilnehmerausweise eine Stimme.
  4. Beim Verbandstag kann jeder Delegierte (bis zu) zwei Stimmen vertreten. Hat ein Bezirk mehr als 10 Stimmen, kann ein Delegierter zwei Stimmen vertreten. Eine Übertragung von Stimmen auf Delegierte anderer Bezirke ist nicht zulässig.
  5. Zum Verbandsausschuss kann jeder Bezirk bis zu drei Delegierte entsenden, auf die er seine Stimmen frei verteilen kann. Jeder Delegierte hat die ihm übertragenen Stimmen inhaltlich gleich ab zu geben. Die Stimmenverteilung ist vor Eröffnung des Verbandsausschusses schriftlich aus zu weisen und danach nicht mehr veränderbar.
  6. Der Präsident hat eine Stimme.
  7. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  8. Mitglieder des Präsidiums können nicht Delegierte sein.
§ 15 BEZIRKSTAG
  1. Der Bezirkstag ist die Versammlung der im Bezirk ansässigen ordentlichen Mitglieder.
  2. Der Bezirkstag findet jährlich vor dem Verbandstag bzw. Verbandsausschuss statt. Der Bezirkstag kann beschließen, den Bezirkstag nur alle zwei Jahre durchzuführen.
  3. Jedem ordentlichen Mitglied steht beim Bezirkstag mindestens eine Stimme zu. Sofern in einem Bezirk Kreise gebildet sind, kann der Bezirkstag beschließen, dass die ordentlichen Mitglieder beim Bezirkstag durch Delegierte der Kreise vertreten werden.
  4. Die Bestimmungen über Einberufung und Aufgaben des Verbandstages gelten entsprechend.
§ 16 VERFAHREN UND ANTRÄGE
  1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  4. Anträge zum Verbandstag bzw. Verbandsausschuss können vom Präsidium und den Bezirksvorständen eingebracht werden. Anträge von ordentlichen Mitgliedern sind zulässig, wenn sie zuvor auf den zuständigen Bezirkstagen beraten und durch Beschluss weitergeleitet wurden.
  5. Anträge zum Bezirkstag können vom Bezirksvorstand und den ordentlichen Mitgliedern einge-bracht werden.
  6. Einzelheiten über die Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Beschlüsse enthält die Geschäfts- und Verwaltungsordnung.
§ 17 PRÄSIDIUM
  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und folgenden sieben Ressortleitern:
    • Ressort I: Sportorganisation
    • Ressort II: Jugend / Leistungssport
    • Ressort III: Trainer
    • Ressort IV: Schiedsrichter
    • Ressort V: Finanzen
    • Ressort VI: Öffentlichkeitsarbeit / Marketing
    • Ressort VII: Breitensport / Schulsport

Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums. Der Ressortleiter V ist Vizepräsident. Das Prä-sidium wählt aus seiner Mitte einen weiteren Vizepräsidenten.

  1. Der Präsident und die Ressortleiter, mit Ausnahme des Ressortleiters II, werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für dasselbe Ressort ist nur einmal zulässig. Eine erneute Kandidatur ist nach einer Amtspause möglich.
  2. Der Ressortleiter II wird vom Verbands-Jugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt.
  3. Zum Präsidiumsmitglied kann nicht gewählt werden, wer für den BBV hauptberuflich tätig ist. Jedes Präsidiumsmitglied kann nur ein Amt im Präsidium bekleiden. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter, im Falle des Ressortleiters II im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss.
  4. Von den vom Verbandstag gewählten Mitgliedern des Präsidiums nach Ziffer 1 sollen mindestens zwei gewählte Mitglieder des Präsidiums Frauen und mindestens zwei gewählte Mitglieder des Präsidiums Männer sein.
  5. Der BBV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten vertreten. Ist der Präsident verhindert, tritt ein weiterer Vizepräsident an seine Stelle. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden. Dem Abschluss von Verträgen und dem Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten, die finanzielle Auswirkungen haben, muss das Präsidium vorher zustimmen.
  6. Das Präsidium ist an die Beschlüsse der anderen Organe des BBV gebunden.
  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters.
  8. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 18 Das erweiterte Präsidium
  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksvorsitzenden. Der Präsident ist der Vorsitzende des erweiterten Präsidiums.
  2. Das erweiterte Präsidium ist an die Beschlüsse der Organe des BBV gebunden.
  3. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters.
§ 19 BEZIRKSVORSTAND
  1. Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Referenten.
  2. Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden vom Bezirkstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die maximale Amtszeit für dasselbe Ressort wird auf acht Jahre beschränkt. Eine erneute Kandidatur ist nach einer Amtspause möglich. Der Bezirks-Jugendreferent wird vom Bezirks-Jugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt.
  3. Zum Mitglied des Bezirksvorstands kann nicht gewählt werden, wer für den BBV oder seine Gliederungen hauptberuflich tätig ist. Mit Ausnahme des Kassenreferenten kann jedes Mitglied des Bezirksvorstands zwei Funktionen bekleiden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter.
  4. Von den vom Bezirkstag und Bezirks-Jugendtag gewählten Mitgliedern des Vorstands nach Ziffer 1 sollen mindestens zwei gewählte Mitglieder des Vorstands Frauen und mindestens zwei gewählte Mitglieder des Vorstands Männer sein.
  5. Der Bezirk wird außergerichtlich durch den Bezirksvorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Ist der Bezirksvorsitzende verhindert, tritt ein weiterer stellvertretender Vorsitzender an seine Stelle. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
  6. Der Bezirksvorstand ist an die Beschlüsse der anderen Organe des Bezirks gebunden.
  7. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 20 KOMMISSIONEN UND AUSSCHÜSSE
  1. Es können Kommissionen und Ausschüsse gebildet werden.
  2. Näheres regelt die Geschäfts- und Verwaltungsordnung bzw. die Jugendordnung.
§ 21 RECHTSWESEN
  1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird von der BBV-Rechtskammer und den Bezirks-Rechtskammern nach den Bestimmungen der Rechtsordnung des DBB ausgeübt.
  2. Die Rechtskammern sind unabhängig. Die Mitglieder der Kammern sind weder weisungsgebunden noch abwählbar.
  3. Jede Rechtskammer besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzern (BBV-Rechtskammer) bzw. vier Beisitzern (Bezirks-Rechtskammer).
  4. Die Mitglieder der Rechtskammern werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren bzw. vom Bezirkstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Die Mitglieder der BBV-Rechtskammer dürfen auf BBV-Ebene, die Mitglieder der Bezirks-Rechtskammer im Bezirk kein weiteres Wahlamt ausüben.
  6. Die Mitglieder der Rechtskammern müssen jeweils verschiedenen Vereinen angehören, die Mitglieder der BBV-Rechtskammer zusätzlich mindestens fünf verschiedenen Bezirken.
  7. Scheidet der Vorsitzende der Rechtskammer vorzeitig aus, wählen die Beisitzer für die noch laufende Amtszeit aus ihrer Mitte den neuen Vorsitzenden. Scheiden mehr als zwei Beisitzer der Rechtskammer vorzeitig aus, so können die übrigen Mitglieder für die ausgeschiedenen Beisitzer Nachfolger bis zur Neu- oder Nachwahl berufen.
§ 22 Revision
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von vier Jahren.
  2. Nur einer der beiden Revisoren kann wieder gewählt werden. Eine erneute Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Kasse muss im Rahmen der Finanzordnung mindestens einmal im Geschäftsjahr geprüft werden.
  4. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit die Kasse zu überprüfen. Auf Beschluss des erweiterten Präsidiums müssen sie eine außerordentliche Revision vornehmen.
§ 23 WAHLEN
  1. Wählbar ist jede volljährige Person, die einem ordentlichen Mitglied des BBV angehört.
  2. Gewählte Personen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl oder der Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
§ 24 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 VERWALTUNG

Die Verwaltung des BBV erfolgt durch die Geschäftsstelle. Sie wird durch den vom Präsidium berufe-nen Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Geschäfts- und Verwaltungsordnung geleitet.

§ 26 AMTLICHES ORGAN
  1. Amtliche Mitteilungen des BBV und seiner Gliederungen sind in einem amtlichen Organ des BBV zu veröffentlichen. Sie sind verbindlich.
  2. Die amtlichen Organe werden durch die Geschäfts- und Verwaltungsordnung festgelegt.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind zum Bezug des amtlichen Organs verpflichtet.
§ 27 RECHTSGRUNDLAGEN
  1. Neben der Satzung bestehen zur Regelung der Aufgaben des BBV folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind:
    • die Geschäfts- und Verwaltungsordnung
    • die Spielordnung
    • die Jugendordnung
    • die Schiedsrichterordnung
    • die Trainerordnung
    • die Finanzordnung
    • die Ehrenordnung
  2. Die Ordnungen – mit Ausnahme der Jugendordnung – können mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung des BBV geändert werden.
  3. Werden durch Änderungen übergeordneter Bestimmungen, nämlich der Spielregeln und der Ordnungen des DBB oder des BLSV, oder Entscheidungen von Organen der Rechtssprechung Änderungen von Ordnungen erforderlich, ist das Präsidium ermächtigt, entsprechende Übergangsregelungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu erlassen.
  4. Die Bezirke können zur ergänzenden Regelung des Spielbetriebes und der Verwaltung in ihrem Bereich durch Beschluss des Bezirkstags eigene Ordnungen erlassen, ändern und abschaffen. Diese Bezirks-Ordnungen ergänzen die Ordnungen des BBV und regeln zusätzliche Bereiche, soweit darüber nicht eine Regelung durch Ausschreibung erfolgt. Die Ordnungen der Bezirke sind nur im Zusammenhang mit den Ordnungen des DBB und des BBV anwendbar. Im Konkurrenzfall ist die Ordnung des DBB bzw. des BBV die übergeordnete Norm.
§ 28 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Zur Auflösung bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den BLSV mit der Maßgabe der unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung zur Förderung des bayerischen Sports.
§ 29 ÄNDERUNG DER SATZUNG

Diese Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen durch den Verbandstag geändert werden.

§ 30 GÜLTIGKEIT

Die vom Verbandstag am 18.05.2003 beschlossene Fassung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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